GIESSEN – Gewährleistung, Garantie oder Kulanz? Was ist Leasing? In unserem Format „Zehn zum Zehnten“ in Zusammenarbeit mit dem pressedienst-fahrrad geben wir Orientierung in juristischen Fachbegriffen, mit denen man beim Fahrradkauf oder in der Werkstatt zu tun haben kann.
1. Gewährleistung
Die gesetzliche Gewährleistung (bzw. Sachmängelhaftung) ist wahrscheinlich der wichtigste Begriff beim Fahrradkauf. Sie regelt die Haftung, wenn das gekaufte Fahrrad wegen eines oder mehrerer Mängel reklamiert wird und beträgt in Deutschland bei Neuware grundsätzlich zwei Jahre. Gewährleistungspflichtig ist dabei immer der Vertragspartner des Käufers, also beim Fahrrad meist der Fachhändler, nicht der Hersteller – es sei denn, es handelt sich um einen Direktvertrieb über Internet. Während der ersten sechs Monate der Gewährleistung gilt eine sog. Beweislastumkehr, d. h. der Verkäufer muss dem Käufer beweisen, dass der Mangel nicht unter die Gewährleistung fällt, z. B. weil der Käufer ihn mutwillig verschuldet hat. Danach liegt die Beweislast eines Mangels zum Zeitpunkt des Kaufs beim Käufer. Die Dauer der Gewährleistung beginnt mit dem Datum des Kaufs.
2. Rücktritt
Grundsätzlich hat der gewährleistungspflichtige Vertragspartner im Falle eines Mangels die Möglichkeit zur Nachlieferung (besser bekannt als Umtausch) oder Nachbesserung (besser bekannt als Reparatur), zusammengefasst zur Nacherfüllung. Ist er innerhalb einer vom Käufer zu setzenden und angemessenen Frist nicht in der Lage, nachzuerfüllen oder hat er dies zwei Mal erfolglos versucht, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten und den gezahlten Kaufpreis ganz oder zumindest anteilig vom Verkäufer zurückverlangen.
3. Gebrauchtkauf
Grundsätzlich gilt die zweijährige gesetzliche Gewährleistung auch bei Gebrauchtwaren. Gewerbliche Verkäufer können diese Frist allerdings durch eine vertragliche Vereinbarung oder in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) auf ein Jahr beschränken, während Privatverkäufer eine Gewährleistung sogar ganz ausschließen können. Eine derartige Ausschlussklausel sollte auch bei Verkäufen über Ebay oder ähnliche Plattformen vereinbart werden. Ansonsten muss ein Privatverkäufer für Reklamationen im Zeitraum von zwei Jahren aufkommen.
4. Garantie
„Die Garantie ist eine freiwillige Zusatzleistung und wird häufig mit der Gewährleistung verwechselt“, weiß Stefan Stiener vom Fahrradhersteller Velotraum, der auf seine Stahlrahmen und -gabeln eine Garantie von zehn Jahren gibt. Der Garantiegeber kann daher – anders als bei der Gewährleistungspflicht – durchaus verschieden vom eigentlichen Vertragspartner sein, ist also in den meisten Fällen der Fahrrad- bzw. Komponentenhersteller. Eine Garantievereinbarung über die gesetzliche Gewährleistung hinaus kann auch eine kostenpflichtige Zusatzleistung sein. So bietet der Zentralgetriebehersteller Pinion für seine „C-Linie“ eine sog. „Garantieerweiterung“ auf fünf Jahre für einmalig 59 Euro an. Die genaue Abwicklung, etwa ob für Garantieansprüche der Fachhandel oder der Hersteller direkt aufgesucht werden sollen, regelt der Garantiegeber in seinen Garantiebedingungen. Hier können auch bestimmte Baugruppen oder Nutzungsarten von der Garantie ausgeschlossen werden, z. B. ein besonders materialbelastender Renneinsatz.
5. Widerrufsrecht
„Das Widerrufsrecht soll den Verbraucher davor schützen, die sprichwörtliche Katze im Sack zu kaufen und gilt bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen oder Fernabsatzverträgen, also z. B. beim Online-Shopping“, erklärt Hanna Gehlen vom Hersteller Croozer, der seine Fahrradanhänger sowohl über den Fachhandel als auch direkt über seine Internetseite vertreibt. Der Käufer kann die Ware also in Ruhe zuhause prüfen, bevor er eine endgültige Kaufentscheidung treffen muss. Dazu hat der Gesetzgeber ihm eine Widerrufsfrist von 14 Tagen gewährt, die nicht vor dem Datum der Lieferung beginnt. „Längere Widerrufsfristen, wie sie einige Onlineshops anbieten, sind als freiwillige Leistungen in den sog. AGB fixiert“, ergänzt Dr. Anja Matthies, Anwältin bei der Fahrradrechtsberatung Bikeright. Der Käufer muss allerdings darauf achten, den Wert des Produkts innerhalb der Widerrufsfrist nicht zu mindern, anderenfalls darf ihm der Verkäufer diese Wertminderung in Rechnung stellen. „Wer im Onlineshop ein Rennrad bestellt, damit ein Rennen fährt und dann fristgerecht den Kauf widerruft, muss in jedem Fall damit rechnen, die Wertminderung zu bezahlen“, schmunzelt Matthies.
6. Umtausch
Anders als der Widerruf bei Fernabsatzverträgen ist eine Umtauschfrist eine freiwillige Leistung. Um seinen Kunden einen zusätzlichen Service zu bieten, kann z. B. der örtliche Fachhandel eine solche Frist in seinen AGB festschreiben, oftmals ebenfalls 14 Tage, manchmal aber auch länger. In welcher Form die umgetauschte Ware rückvergütet wird, etwa als Barauszahlung, Gutschrift oder im direkten Tausch gegen ein anderes Produkt, ist ebenfalls dort geregelt. „Ein freiwilliges Umtauschrecht ist gerade für Geschenke eine prima Sache. Dann ist man auf der sicheren Seite, etwa wenn eine Farbe nicht gefällt“, freut sich Peter Wöstmann vom fränkischen Taschenspezialisten Ortlieb.
7. Gutschein
Zu Weihnachten, Geburtstag oder Ostern ist ein Gutschein ein beliebtes Geschenk. Oft werden die Gutscheine dann jedoch beim Beschenkten erst einmal vergessen und viel später wiedergefunden. Kein unmittelbarer Grund zur Sorge, wie Dr. Anja Matthies weiß: „Gutscheine gelten wie jeder zivilrechtliche Anspruch drei Jahre und zwar ab dem Ende des Jahres der Ausstellung“, verrät die Juristin. In bestimmten Fällen kann der Verkäufer jedoch eine kürzere Frist vorgeben, etwa wenn als Gegenstand eine Leistung vereinbart wurde, die innerhalb der drei Jahre für den Anbieter deutlich teurer würde. Ist der Gutschein ein Geschenk eines Unternehmens und wurde nicht von einem Kunden bezahlt, steht es schließlich dem Gutscheingeber frei, Fristen nach eigenem Ermessen festzusetzen.
8. Crash Replacement
Eine besondere Zusatzleistung ist das sog. „Crash Replacement“. Stevens Bikes z. B. bietet diesen Service sportlichen Radfahrern an, die mit Carbon-Rennrädern, -Crossern oder -Mountainbikes des Hamburger Herstellers unterwegs sind. „Nach einem größeren Sturz ist es bei Carbon-Rahmen fast unmöglich, interne Beschädigungen festzustellen. Bevor es zu gefährlichen Folgestürzen aufgrund von Materialversagen kommt, kann der Rahmen unter bestimmten Voraussetzungen mit 50 Prozent Sonderrabatt zum Neukauf ausgetauscht werden“, erklärt Volker Dohrmann von Stevens Bikes. Die Konditionen zählen u. a. nur für Erstbesitzer im Zeitraum von zwei Jahren und unter Vorlage eines Kaufbelegs sowie Schadensberichts. Mutwillige oder fahrlässige Beschädigungen sind ausgeschlossen. „Außerdem muss der Rahmen bei einem autorisierten Fachhandelspartner gekauft sein“, so Dohrmann. Ein ähnliches Vorgehen praktiziert z. B. auch der schwedische Fahrrad-Airbaghersteller Hövding, wenn der Airbag bei einem Sturz ausgelöst wurde und erneuert werden muss.
9. Leasing
Leasing ist im zivilrechtlichen Sinn ein Nutzungsüberlassungsvertrag und stellt in der Geschäftswelt eine beliebte Form der Finanzierung für einen Gegenstand, in diesem Fall ein Fahrrad, dar. Beim Dienstrad-Leasing, wie es z. B. Jobrad praktiziert, least der Arbeitgeber das Fahrrad und überlässt es dem Arbeitnehmer zur Nutzung. Der Mitarbeiter entscheidet sich gleichzeitig dafür, einen Teil seines Gehaltsanspruches in einen Sachbezug umzuwandeln. „Dadurch verringert sich das zu versteuernde Einkommen und Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer zahlen weniger Sozialversicherungsbeiträge“, erläutert Rita Leusch von Jobrad das Prinzip. Im Gegenzug ist der sog. geldwerte Vorteil für das Fahrrad, also ein Prozent der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, zu versteuern. Das ist jedoch viel geringer als bei der Umwandlung eingespart wird. So sind durchaus Einsparungen gegenüber dem Direktkauf möglich. Zusätzlich zur Finanzierungsfunktion können auch Versicherungs- und Servicekomponenten wie Inspektions- und Mobilitätsleistungen, in einen Leasing-Vertrag mit aufgenommen werden, wobei die Kosten hierfür teilweise oder ganz vom Arbeitgeber übernommen werden können.
10. Kulanz
Wenn alle rechtlichen Stricke reißen, ist die Bitte um Kulanz ein probater Weg für einen unglücklichen Kunden. Viele Hersteller gewähren Leistungen, zu denen sie nicht verpflichtet sind, etwa um unzufriedene Käufer wieder zu begeisterten zu machen oder um langfristige Kundenbindungen zu erhalten. „Wie man in den Wald hereinruft, schallt es hinaus“, ist hier ein gern genanntes Motto. Viele Radhersteller sind äußerst kulant im Umgang mit Problemfällen. Der Kunde sollte allerdings bei einer Kulanzanfrage immer bedenken, dass er den jeweiligen Händler oder Hersteller um ein freiwilliges Entgegenkommen bittet. (pdf | Fotos: Thomas Geisler/pressedienst-fahrrad)
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Stephan Dietel
Er wohnt im Gießener Ortsteil Rödgen und legte im Jahr 2001 mit Erlebnisberichten über selbst gefahrene Radrennen den Grundstein. Mit großem Interesse am Radsport und am Journalismus entwickelt er mit seinem Team die Radsportnachrichten aus Mittelhessen immer weiter.
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