GIESSEN – Über 500 Verkehrszeichen gibt es in Deutschland – darunter einige speziell für Radfahrer. In unserem Format „Zehn zum Zehnten“, in Zusammenarbeit mit dem pressedienst-fahrrad, zeigen wir zehn wichtige Rad-Verkehrszeichen und was sie bedeuten.
1. Fahrradstraße (Verkehrszeichen 244)
Fahrradstraßen sind alleine dem Radverkehr vorbehalten. Dadurch soll eine Behinderung oder Gefährdung von Radfahrern vermieden werden. Auch das Nebeneinanderfahren von Radfahrern ist in einer Fahrradstraße erlaubt. „Falls andere Fahrzeuge wie Pkws oder Motorräder die Fahrbahn mit benutzen dürfen, muss das durch ein zusätzliches Schild gekennzeichnet sein. Sie sind auf den Fahrradstraßen lediglich geduldet und müssen dem Radverkehr Vorrang gewähren“, erklärt Daniela Reich, Rechtsanwältin bei der Fahrradrechtsberatung Bikeright. Deshalb müssen sich Autofahrer an die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h anpassen. Als besondere Fahrradstraßen gelten Radschnellwege, die ein möglichst kreuzungsfreies, schnelles Radfahren ermöglichen sollen.
2. Radfahrer frei (Zusatzzeichen 1022‐10)
Fußgängerwege dürfen von Radfahrern nur dann mit benutzt werden, wenn sie durch das Zusatzzeichen „Radfahrer frei“ gekennzeichnet sind. Der Radfahrer hat dabei allerdings die Wahl, ob er auf dem Gehweg oder auf der Fahrbahn fahren möchte. Beim Fahren auf dem Gehweg muss er sich an die Geschwindigkeit der Fußgänger anpassen und darf diese nicht gefährden oder behindern. Wenn nötig, müssen Radfahrer warten. Das Zeichen wird auch bei der Freigabe von Einbahnstraßen entgegen der Fahrtrichtung für Radfahrer genutzt. Voraussetzung dafür ist eine Tempo‐30‐Straße, eine übersichtliche Verkehrsführung sowie ausreichend Platz und Schutzraum. Auch Busspuren können durch das Zeichen für den Radverkehr freigegeben werden.
3. E‐Bike frei (Zusatzzeichen 1010–65)
Die E‐Mobilität macht auch vor den Verkehrszeichen nicht halt. So gibt es seit dem letzten Jahr das Zusatzzeichen „E‐Bike frei“ – und das schafft Verwirrung. Das Verkehrszeichen gilt nicht für E‐Biker mit Tretunterstützung, so wie sie in der Praxis am häufigsten in Form von Pedelecs und S‐Pedelecs vorkommen. Pedelecs sind verkehrsrechtlich bekanntlich Fahrräder und werden auch bei den Verkehrsschildern so behandelt. Die kleinere Gruppe der S‐Pedelecs wird als Kleinkrafträder eingestuft und hat somit auf Radwegen nichts verloren. Das neue Verkehrsschild bezieht sich ausschließlich auf die ganz kleine Gruppe der reinen E‐Biker. Diese fahren anders als Pedelec-Fahrer ohne Tretunterstützung und nur mit Handgas.
4. Radfahrer absteigen (Zusatzschild 1012–32)
Beim Schild „Radfahrer absteigen“ muss man runter vom Rad? Das ist ein populärer Irrtum! Das Zusatzschild ist kein Gebotszeichen, sondern eine Empfehlung. „Das Schild kann nicht zum Absteigen zwingen. Wenn der Radweg versperrt ist, etwa durch eine Baustelle, darf man auf die Fahrbahn ausweichen“, erklärt Reich. Ist allerdings ein Ausweichen auf die Fahrbahn nicht möglich und es bleibt nur der Gehweg, muss der Radfahrer in jedem Fall absteigen, da Radfahren auf Gehwegen bekanntlich verboten ist.
5. Benutzungspflichtige Radwege (Verkehrszeichen 237, 240, 241)
Bei den drei blauen Schildern mit weißem Fahrrad muss der Radfahrer den Radweg benutzen. Ein Fahren auf der Fahrbahn ist tabu. „Es gibt aber Ausnahmen: Geschlossene Radfahrverbände von mehr als 15 Teilnehmern. Diese dürfen auf der Fahrbahn fahren“, weiß Philipp Martin vom Sportradhersteller Cannondale. Auch wenn der Radweg nicht geräumt oder versperrt ist, darf der Radfahrer auf die Fahrbahn ausweichen. Schild 237 bezeichnet dabei einen reinen Radweg. Bei Zeichen 240 handelt es sich um einen gemeinsamen Fuß‐ und Radweg. Hier gilt besondere Rücksicht auf Fußgänger. Zeichen 241 steht für den getrennten Rad‐ und Fußweg.
6. Verbot für Radverkehr (Verkehrszeichen 254)
Bei Verkehrszeichen mit rotem Rand sollten generell die Alarmglocken schrillen, denn hierbei handelt es sich um Verbote. „In diesem Fall heißt es: Verbot für alle nicht‐motorisierten Zweiräder, aber auch Pedelecs als Fahrräder fallen unter die Regelung. Nicht betroffen sind hingegen S‐Pedelecs als Kleinkrafträder“, erklärt Reich. Das Schild findet man beispielsweise als Zusatz in Fußgängerzonen oder in verkehrsberuhigten Bereichen, wo auch motorisierte Fahrzeuge untersagt sind. Aber auch auf Bundesstraßen oder gefährlichen Brücken kann ein derartiges Schild angebracht sein. Bei Nichtbeachten drohen Bußgelder zwischen 10 und 25 Euro.
7. Verkehrsberuhigter Bereich (Verkehrszeichen 325.1)
Das blaue Schild mit spielenden Personen hat auch für Radfahrer eine wichtige Bedeutung: Genauso wie Autofahrer dürfen sie in diesen gekennzeichneten Straßen nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren und müssen besonders auf Fußgänger achten. Rechts vor links ist im Normalfall gegeben und bei Ausfahrten besteht eine Wartepflicht. Bei Missachtung ist mit einer Strafe zu rechnen, insbesondere wenn es zu Sachbeschädigungen oder Personenschäden kommt.
8. Tempo‐30‐Zone (Verkehrszeichen 274.1)
Die Geschwindigkeitsregelung in Tempo‐30‐Zonen ist klar. Aber für Radfahrer gibt es noch einen Nebeneffekt: Hier gibt es keine Radwegebenutzungspflicht und der Radverkehr fließt auf der Fahrbahn mit den Kraftfahrzeugen. Das gilt im Übrigen auch, wenn ein Radweg vorhanden ist. Der Radfahrer kann selbst entscheiden, ob er diesen nutzen möchte.
9. Durchlässige Sackgasse (Verkehrszeichen 357–50)
Offiziell erst seit 2009 wird das Verkehrszeichen der „durchlässigen Sackgasse“ benutzt. Damit wird bei Einfahrt in die Sackgasse bereits klar, dass für Fahrräder am Ende der Straße nicht Schluss ist. „In der Praxis ist die jedoch oft äußerst schmal, das kann für Liegedreiräder oder Anhänger schon mal zu eng sein“, sagt Alexander Kraft vom Liegeradspezialisten HP Velotechnik. Vorteil der Trikes aus Hessen mit ihren zwei Rädern vorne: „Da sieht der Fahrer sofort, ob der Anhänger hinten problemlos durchkommt.“
10. Wegweiser für Radfahrer
Das weiße Schild meist mit grünem Fahrrad und Richtungspfeil ist ein Wegweiser für Radwege. Die Verkehrszeichen sind in erster Linie in touristischen Regionen aufgestellt und dienen der besseren Orientierung. Die Wegweiser geben Fahrradfahrern keinerlei Vorrechte gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern. (pdf | Foto Titelbild: Kay Tkatzik (pd-f.de))
REDAKTION | Dein Sport. Dein Revier. Wir berichten von hier.
Stephan Dietel
Er wohnt im Gießener Ortsteil Rödgen und legte im Jahr 2001 mit Erlebnisberichten über selbst gefahrene Radrennen den Grundstein. Mit großem Interesse am Radsport und am Journalismus entwickelt er mit seinem Team die Radsportnachrichten aus Mittelhessen immer weiter.